Effizientes Forderungsmanagement in der Türkei
- Inkasso und Zwangsvollstreckung in der Türkei -


I. Einführung
Die Türkei zählt zu den bedeutendsten Handelspartnern für deutsche und europäische Unternehmen. Doch während der wirtschaftlichen Beziehungen florieren, stehen viele europäische Unternehmen vor erheblichen Herausforderungen beim Forderungseinzug. Lange Zahlungsfristen, komplizierte gesetzliche Regelungen und bürokratische Hürden machen das Inkasso in der Türkei zu einer komplexen Angelegenheit.

Hier kommt Vural & Demir Law and Consulting ins Spiel!
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Inkasso in der Türkei, grenzüberschreitende Zwangsvollstreckungen und Forderungseinzug für internationale Unternehmen. Mit tiefgehender Expertise im türkischen Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht bieten wir Lösungen für Gläubiger, um ihre offenen Forderungen effizient und rechtskonform durchzusetzen.

II. Gesetzliche Grundlagen des Inkassoverfahrens in der Türkei
1. Fehlende gesetzliche Regelung für Inkassounternehmen
In der Türkei gibt es derzeit keine gesetzliche Regulierung für Inkassounternehmen. Daher übernehmen spezialisierte Anwaltskanzleien mit landesweiter Expertise die professionelle Durchsetzung offener Forderungen.

III. Durchsetzung von Forderungen in der Türkei
1. Außergerichtliche Zahlungsaufforderung nach türkischem Recht – Effektive Mahnstrategien für Gläubiger

Die notarielle Mahnung ist in der Türkei ein bewährtes Mittel, um einen Schuldner bei unbestimmten Fälligkeiten offiziell in Verzug zu setzen. Sie dient als letzte außergerichtliche Aufforderung, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine Klageerhebung.

Ein zentraler Vorteil der notariellen Mahnung liegt darin, dass sie den Zugang und den genauen Inhalt der Zahlungsaufforderung rechtsverbindlich dokumentiert. Dadurch kann der Gläubiger im Streitfall nachweisen, dass der Schuldner über die offene Forderung informiert wurde.

Diese Maßnahmen ermöglichen es Gläubigern, ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen und eine schnelle Begleichung offener Forderungen zu erreichen.

2. Mahnverfahren nach nationalem türkischem Recht
Ein eigenständiges gerichtliches Mahnverfahren, wie es in Deutschland existiert, gibt es in der Türkei nicht. Stattdessen müssen Gläubiger ihre Forderungen im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens geltend machen. Eine vergleichbare Möglichkeit bietet jedoch der Zahlungsbefehl „Ödeme Emri“ gemäß Art. 42 des türkischen Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetzes. Hierbei handelt es sich um ein einstufiges vorläufiges Vollstreckungsverfahren.

Der Gläubiger kann das Verfahren entweder über die Zwangsvollstreckung einleiten. Sobald dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, hat er die Möglichkeit, innerhalb von sieben Tagen Einspruch oder Beschwerde einzulegen.

Legt der Schuldner Einspruch ein, wird das Vollstreckungsverfahren vorerst „gestoppt“. Dies bedeutet, dass der Schuldner eine Aufhebungsklage gegen die Schuldner erheben muss, um seine Forderung durchsetzen zu können. Sollte sich der Einspruch als unbegründet herausstellen, kann der Schuldner zu einem verschuldensunabhängigen Schadensersatz in Höhe von bis zu 40 % der Forderungssumme verurteilt werden. Allerdings trägt auch der Gläubiger ein gewisses Risiko: Erweist sich seine Forderung als unberechtigt, können Kosten auch auf ihn zukommen.

3. Sicherungsmaßnahmen im türkischen Zwangsvollstreckungsrecht – Schutz vor Vermögensverschiebung
In der Türkei besteht nach Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die Gefahr, dass Schuldner ihr Vermögen bewusst veräußern oder auf Dritte übertragen, um sich der Zahlung zu entziehen. Häufig werden Immobilien verkauft, Bankkonten geleert oder wertvolle Besitztümer veräußert, bevor Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen können. Um dies zu verhindern, bietet das türkische Recht die Möglichkeit eines dinglichen Sicherheitsarrests, der als vorbeugende Sicherungsmaßnahme dient.

Allerdings kann ein solcher Arrest nicht in jedem Fall beantragt werden. Die Forderung muss fällig sein, also bereits zur Zahlung anstehen. Zudem darf sie nicht bereits durch eine bestehende Verpfändung abgesichert sein. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass der Antrag auf einem rechtlichen Nachweis basieren muss, etwa einem Scheck, Schuldschein oder einer Anleihe, die die Forderung dokumentieren.

Die Beantragung des Sicherheitsarrests erfolgt vor dem zuständigen Amtsgericht oder Handelsgericht und wird auf Grundlage der Aktenlage geprüft – eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Damit die Maßnahme genehmigt wird, ist der Gläubiger verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in Höhe von bis 15 % der Forderungssumme zu hinterlegen. Dies kann entweder als Barkaution oder in Form eines Bankgarantiescheins erfolgen.

Diese Sicherheitsleistung soll sicherstellen, dass der Schuldner im Falle eines unberechtigten Sicherheitsarrests nicht benachteiligt wird. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Maßnahme ungerechtfertigt war, kann der Schuldner Ersatz für entstandene Schäden fordern. Sobald das Vollstreckungsverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, kann der Gläubiger die hinterlegte Sicherheit durch einen Antrag an das Gericht zurückerhalten.

Durch diese vorbeugende Maßnahme können Gläubiger ihr Forderungsmanagement rechtzeitig absichern und verhindern, dass Schuldner Vermögenswerte vor der Zwangsvollstreckung verschwinden lassen.

IV. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Türkei – Was Gläubiger wissen müssen
1. Anerkennungsverfahren für ausländische Urteile
a. Vollstreckbarerklärung

Urteile und Schiedssprüche, die in Deutschland oder anderen Ländern ergangen sind, lassen sich in der Türkei nicht unmittelbar vollstrecken. Vor der Einleitung einer Zwangsvollstreckung ist zunächst ein Anerkennungsverfahren („Tanıma Tenfiz Davası“) vor den türkischen Gerichten erforderlich.

Damit ein ausländisches Urteil in der Türkei anerkannt wird, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu zählt insbesondere die Wahrung des Gegenseitigkeitsprinzips – das bedeutet, dass das Urteil nicht in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte eingreifen darf und keine Verstöße gegen die türkische öffentliche Ordnung („Ordre Public“) vorliegen.

Das Anerkennungsverfahren wird in der Regel am Wohnsitz des Beklagten durchgeführt. Falls dieser nicht in der Türkei ansässig ist, kann die Klage in Istanbul, Ankara oder Izmir eingereicht werden. Anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können Urteile, Versäumnisurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Schiedssprüche.

Ein bedeutender Aspekt ist, dass Vollstreckungsbescheide aus dem Ausland in der Türkei weder direkt vollstreckt noch anerkannt werden. Stattdessen bedarf es eines vollständigen Gerichtsverfahrens, wobei der Vollstreckungsbescheid lediglich als Beweismittel dient.

In der Praxis nimmt das Anerkennungsverfahren sechs bis zwölf Monate in Anspruch, was die Durchsetzung von Forderungen erheblich verzögern kann. Daher ist es empfehlenswert, Forderungen direkt über einen türkischen Rechtsdienstleister geltend zu machen. Auf diese Weise entfällt das zeit- und kostenintensive Anerkennungsverfahren, sodass das Gerichtsverfahren unmittelbar in die Vollstreckung übergehen kann.

b. Zwangsvollstreckung in der Türkei – Durchsetzung ausländischer Urteile und Schiedssprüche
Eine Zwangsvollstreckung in der Türkei ist erst möglich, nachdem ein ausländisches Urteil oder ein Schiedsspruch von einem türkischen Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde. Nach diesem Verfahren kann die Entscheidung genauso durchgesetzt werden wie ein Urteil eines türkischen Gerichts.

Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag und dient der Beitreibung offener Geldforderungen durch Pfändung und Verwertung von Vermögenswerten des Schuldners. Zu den pfändbaren Vermögensgegenständen gehören insbesondere Grundstücke, deren Pfändung über das Grundbuchamt registriert wird. Durch einen entsprechenden Vermerk im Grundbuch erhält der Gläubiger eine ähnliche Rechtsstellung wie bei einer Forderungsabtretung.

Darüber hinaus können auch Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften, Bankguthaben sowie Lohn- und Gehaltszahlungen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze gepfändet werden.

Die Zwangsvollstreckung endet, sobald die Forderung vollständig beglichen ist – entweder durch freiwillige Zahlung des Schuldners oder durch die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte. Dies geschieht durch einen Verkauf oder eine Zwangsversteigerung der Vermögensgegenstände.

V. Effizientes Forderungsmanagement und Inkasso in der Türkei – Unsere Dienstleistungen
Vural & Demir Law and Consulting bietet umfassende Lösungen für Unternehmen und Privatpersonen, die ihre offenen Forderungen in der Türkei erfolgreich durchsetzen möchten. Unsere Kanzlei ist auf Inkasso, Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung spezialisiert und unterstützt Mandanten dabei, ihre wirtschaftlichen Interessen effizient und rechtskonform zu schützen.

Unsere Kernkompetenzen im Forderungsmanagement:

🔹 Ermittlung von Schuldnervermögen und Bonitätsprüfung
Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, analysieren wir die finanzielle Lage des Schuldners und prüfen vorhandene Vermögenswerte. Dies ermöglicht eine zielgerichtete Durchsetzung von Forderungen, indem die wirtschaftlich sinnvollste Strategie gewählt wird.

🔹 Gerichtliche und außergerichtliche Forderungsdurchsetzung
Wir begleiten unsere Mandanten sowohl bei außergerichtlichen Mahnverfahren als auch gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach türkischem Recht. Dazu gehört die Erstellung rechtssicherer Zahlungsaufforderungen sowie die Einleitung von Zwangsvollstreckungen gegen Schuldner, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

🔹 Sicherung von Vermögenswerten zur Forderungsdurchsetzung
Um zu verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unrechtmäßig übertragen oder verschieben, leiten wir gerichtliche Sicherungsmaßnahmen ein. Dazu zählen einstweilige Verfügungen, Kontosperrungen sowie die Beschlagnahmung von Immobilien oder Unternehmensanteilen.

🔹 Durchsetzung internationaler Forderungen & Anerkennung ausländischer Urteile
Internationale Urteile und Schiedssprüche sind in der Türkei nicht unmittelbar vollstreckbar. Wir übernehmen das notwendige Anerkennungsverfahren (Tenfiz-Verfahren), um ausländische Gerichtsbeschlüsse rechtskräftig zu machen und erfolgreich durchzusetzen.

🔹 Zwangsvollstreckung & strategisches Inkasso
Unsere Kanzlei setzt sich konsequent für die Rechte unserer Mandanten ein und sorgt für eine schnelle und effiziente Forderungseintreibung. Wir führen Pfändungen, Versteigerungen und Vollstreckungsmaßnahmen gezielt durch, um Forderungen in der Türkei erfolgreich zu realisieren.

🔹 Individuelle Mediation & Vergleichsverhandlungen
Nicht jeder Fall muss zwangsläufig vor Gericht enden. In vielen Fällen können wir durch Verhandlungen und Mediation zwischen Gläubigern und Schuldnern eine außergerichtliche Lösung herbeiführen, die sowohl wirtschaftlich als auch strategisch sinnvoll ist.

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