Was passiert mit gemeinsam geerbten Immobilien?
Nach dem Tod eines Erblassers entsteht über die zum Nachlass gehörenden Immobilien zwischen den Erben nach türkischem Zivilrecht eine Erbengemeinschaft. In dieser Form der gemeinschaftlichen Eigentümerschaft haben alle Erben Anteile am gesamten Objekt, ohne dass diese im Grundbuch als Bruchteile ausgewiesen sind. Kein Miterbe darf alleine über „seinen Anteil“ verfügen oder Maßnahmen hinsichtlich der Immobilie treffen.
Kommt es zwischen den Erben zu keiner einvernehmlichen Regelung – etwa über Nutzung, Verwaltung oder Verwertung – besteht in der Türkei die Möglichkeit, die gerichtliche Aufhebung der Erbengemeinschaft zu beantragen. Dies geschieht durch eine sogenannte Teilungsklage.
Was bedeutet ungeteiltes Eigentum?
Im Rahmen der Erbengemeinschaft nach türkischem Recht sind alle Erben gemeinsam Eigentümer der gesamten Immobilie, ohne individuell ausgewiesene Anteile.
🔹 Die Immobilie
gehört der Erbengemeinschaft als Ganzes.
🔹 Ein einzelner
Erbe kann nicht alleine verkaufen, vermieten oder belasten.
🔹 Für jede Verfügung ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich.
Diese Konstellation führt häufig zu Stillstand, Nutzungskonflikten oder ungerechter Vorteilnahme einzelner Miterben.
Wie funktioniert die gerichtliche Aufhebung der Erbengemeinschaft?
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, kann jeder einzelne Miterbe beim zuständigen Amtsgericht eine Teilungsklage einreichen. Ziel dieses Verfahrens ist die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Klärung der Eigentumsverhältnisse.
Es gibt zwei mögliche gerichtliche Lösungen:
·
Reale
Teilung („Aynı Taksim“): Ist die Immobilie teilbar, erfolgt eine physische
Aufteilung (z. B. bei Grundstücken).
·
Veräußerung
und Erlösverteilung: Ist eine reale Teilung nicht möglich (z. B. bei einem Haus
oder einer Wohnung), wird die Immobilie öffentlich versteigert und der Erlös
anteilig unter den Miterben verteilt.
📌 In der Praxis wird bei Wohnimmobilien meist die Zwangsversteigerung mit anschließender Verteilung des Erlöses angeordnet.
Wie können im Ausland lebende Erben das Verfahren einleiten?
Für Erben mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz besteht die Möglichkeit, das Verfahren durch eine bevollmächtigte Rechtsvertretung in der Türkei führen zu lassen.
📌 Eine notariell
oder konsularisch ausgestellte Vollmacht ist ausreichend.
📌 Das Verfahren
kann ohne persönliche Anwesenheit in der Türkei durchgeführt werden.
📌 Notwendig sind u. a. ein Erbschein („Veraset İlamı“), Grundbuchauszüge und Angaben zum Objekt.
Fazit: Rechtssicherheit durch gerichtliche Teilung
Die Erbengemeinschaft erscheint zunächst als faire Lösung, führt jedoch häufig zu jahrelangen Streitigkeiten, rechtlicher Unsicherheit und wirtschaftlichen Nachteilen. Die gerichtliche Aufhebung der Erbengemeinschaft durch eine Teilungsklage („İzale-i Şuyu“) stellt ein effektives rechtliches Mittel dar, um klare Eigentumsverhältnisse herzustellen und zukünftige Konflikte zu vermeiden.
📞 Wenn Sie eine
gemeinsam geerbte Immobilie in der Türkei nicht einvernehmlich aufteilen
können, unterstützen wir Sie gern. Mit einer Vollmacht aus dem Ausland kann das
Verfahren unkompliziert eingeleitet werden.