Diese FAQ bietet einen Überblick über die Rechte von Patienten bei Schönheitsoperationen in der Türkei. Viele internationale Patienten reisen im Rahmen des Medizintourismus in die Türkei. Es ist daher besonders wichtig, die eigenen Rechte, mögliche Risiken und Ansprüche auf Schadensersatz im Falle von Behandlungsfehlern oder unzufriedenstellenden Ergebnissen zu kennen.
Wichtige Hinweise vor dem Eingriff
1.
Worauf
sollte ich achten, bevor ich mich in der Türkei einer Schönheitsoperation
unterziehe?
Stellen Sie sicher, dass die Klinik
über eine offizielle Zulassung verfügt und der behandelnde Arzt in seinem
Fachgebiet qualifiziert und spezialisiert ist. In der Türkei dürfen derartige
Eingriffe nur von autorisierten Fachärzten durchgeführt werden.
2. Muss mich der Arzt vor dem Eingriff aufklären?
Ja. Nach türkischem Recht besteht eine ärztliche Aufklärungspflicht. Der Patient muss über Zweck, mögliche Risiken, Komplikationen, alternative Behandlungsmethoden und den Heilungsverlauf umfassend informiert werden. Ohne eine ausreichende Aufklärung ist die erteilte Einwilligung rechtlich unwirksam.
3. Worauf sollte ich bei Zahlungen
achten?
Verlangen Sie stets eine Quittung, Rechnung oder einen Bankbeleg. Bei Barzahlungen sollten Sie unbedingt auf einer schriftlichen Bestätigung bestehen. Diese Unterlagen zählen im Falle einer Klage wegen Behandlungsfehlern zu den wichtigsten Beweismitteln.
4. Können WhatsApp- oder
E-Mail-Nachrichten als Beweismittel dienen?
Ja. Türkische Gerichte erkennen WhatsApp-Nachrichten, E-Mails und andere schriftliche Kommunikationen als Beweismittel an. Deshalb sollten sämtliche Korrespondenzen mit dem Arzt oder der Klinik sorgfältig aufbewahrt werden.
Rechte nach der Operation
5. Meine Schönheitsoperation in der
Türkei ist misslungen – welche Rechte habe ich?
Nach einem fehlerhaften Eingriff können Patienten sowohl materiellen Schadensersatz (Operationskosten, zusätzliche Behandlungskosten, Reisekosten, Verdienstausfall) als auch immateriellen Schadensersatz (Verlust des Selbstbewusstseins, psychische Belastungen, Beeinträchtigungen im sozialen Leben) geltend machen.
6. Vor welchem Gericht kann ich in
der Türkei Klage erheben?
Klagen im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen werden vor den Verbrauchergerichten verhandelt. Vor Einreichung einer Klage ist jedoch ein obligatorisches Mediationsverfahren durchzuführen. Erst wenn dieses erfolglos bleibt, kann der Rechtsweg beschritten werden.
7. Wie lange beträgt die
Verjährungsfrist für Klagen im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen?
Zur Bestimmung der einschlägigen Verjährungsfrist ist zunächst die rechtliche Qualifizierung des Streitfalls maßgeblich.
Schönheitsoperationen werden nach dem türkischen Obligationenrecht in der Regel als Werkvertrageingestuft. Daher gilt für vertragliche Schadensersatzansprüche eine Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 147/4 TBK). Die Frist beginnt mit dem Eingriff bzw. dem Zeitpunkt, an dem das mangelhafte Ergebnis erkennbar wird.
Da es sich zudem um ein Verbrauchergeschäft handeln kann, ist auch die zweijährige Verjährungsfrist für mangelhafte Dienstleistungen nach dem türkischen Verbraucherschutzgesetz (Gesetz Nr. 6502) zu beachten.
In der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs wird jedoch überwiegend die 5-jährige Verjährungsfrist angewandt. Um Rechtsverluste zu vermeiden, sollte eine Anspruchsdurchsetzung unverzüglich nach dem Eingriff eingeleitet werden.
8. In welchen Fällen haftet der
Arzt rechtlich?
Die Haftung des Arztes bezieht sich
nicht nur auf das erzielte Ergebnis, sondern auch auf die Durchführung des
Eingriffs nach medizinischen Standards. Der Arzt haftet insbesondere dann, wenn
er:
·
den
Patienten nicht ausreichend aufgeklärt hat,
·
seine
Sorgfaltspflichten verletzt hat,
·
fehlerhafte
medizinische Maßnahmen ergriffen hat oder
· das zugesagte ästhetische Ergebnis nicht erreicht wurde.
In diesen Fällen können Patienten materiellen wie auch immateriellen Schadensersatz verlangen.
9. Fallen auch Zahnbehandlungen in
der Türkei unter diese Regelungen?
Ja. Zahnärztliche Behandlungen werden nach türkischem Recht in der Regel als Werkvertrag eingeordnet. Eingriffe wie Implantate, Kronen, Prothesen oder ästhetische Zahnbehandlungen beinhalten ein konkretes Erfolgsversprechen. Werden diese mangelhaft durchgeführt, das zugesagte Ergebnis nicht erreicht oder entstehen zusätzliche Folgekosten, haben Patienten Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz. Auch der Kassationsgerichtshof (Yargıtay) hat bestätigt, dass die Zahnarzt-Patient-Beziehung unter diese Regelung fällt.
Unterstützung für ausländische Patienten
10. Kann ich rechtliche
Unterstützung auf Deutsch, Englisch oder Türkisch erhalten?
Ja. Unsere Kanzlei bietet
Rechtsberatung und Vertretung in deutscher, englischer und türkischer Sprache
an. Auf diese Weise können ausländische Patienten ihre Rechte in der Türkei
problemlos geltend machen.
11. Kann ich eine Klage erheben,
ohne in die Türkei reisen zu müssen?
Ja. Patienten können uns durch eine
notariell oder über das Konsulat ausgestellte Vollmacht bevollmächtigen. Das
gesamte Verfahren wird von uns übernommen, sodass eine persönliche Anwesenheit
in der Türkei nicht erforderlich ist. Nur wenn das Gericht im Rahmen eines Gutachtens
eine persönliche Untersuchung anordnet, kann eine Reise in die Türkei
erforderlich werden. In diesem Fall werden unsere Mandanten rechtzeitig
informiert.
12. Übernimmt meine
Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Sofern Ihre
Rechtsschutzversicherung solche Verfahren abdeckt, nehmen wir direkt Kontakt
mit der Versicherungsgesellschaft auf, um sicherzustellen, dass die Gerichts-
und Anwaltskosten übernommen werden.
13. Wie kann ich ein in Deutschland
erstrittenes Schadensersatzurteil aus einer Schönheitsoperation vollstrecken,
wenn der Arzt in der Türkei lebt?
Ein in Deutschland ergangenes Urteil kann in der Türkei nicht unmittelbar
vollstreckt werden. Zunächst muss vor einem türkischen Gericht ein
Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren (Tenfiz-Verfahren) beantragt werden.
Nach erfolgreicher Entscheidung ist das deutsche Urteil in der Türkei wie ein
inländisches Urteil durchsetzbar, sodass das Vermögen des Arztes in der Türkei
(z. B. Immobilien, Bankkonten) gepfändet werden kann.
Für
weiterführende Informationen verweisen wir auf unseren Beitrag ‚RechtlicheUnterstützung bei ästhetischen Eingriffen in der Türkei‘.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch jederzeit für eine direkte rechtliche
Beratung und individuelle Unterstützung zur Verfügung.