Das türkische Erbrecht regelt die Aufteilung des Vermögens eines Verstorbenen (Erblassers) unter den gesetzlichen Erben und schützt bestimmte Rechte in diesem Prozess. Hier finden sich detaillierte Informationen zu Erbanteilen, den Rechten des überlebenden Ehegatten, Pflichtteilsberechtigten, Verfügungsbeschränkungen, den verschiedenen Testamentsformen und deren Auswirkungen, der Erbausschlagung und den notwendigen Schritten nach dem Ableben des Erblassers.

Erbanteile im Überblick
Nach dem türkischen Zivilgesetzbuch können die Erben Blutsverwandte, der überlebende Ehegatte und Personen sein, die der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat. Personen, die ihre Erbenstellung gemäß den gesetzlichen Vorschriften erhalten und nicht auf Wunsch des Erblassers, werden als gesetzliche Erben bezeichnet. Diese Erben umfassen laut den Artikeln 495-501 des türkischen Zivilgesetzbuchs die Blutsverwandten, den überlebenden Ehepartner, adoptierte Kinder und deren Nachkommen sowie den Staat. Andere Personen (z. B. nichteheliche Lebenspartner) können nur dann erben, wenn sie durch ein rechtsgültiges Testament oder einen Erbvertrag als Erben eingesetzt werden. Solche Erben werden als testamentarische Erben bezeichnet.

Die gesetzlichen Erben sind nach einer Rangfolge in drei Klassen eingeteilt:

• Erste Klasse : Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel usw.). Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen.
• Zweite Klasse: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen usw.).
• Dritte Klasse: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel, Tanten usw.).

Erbanteil des überlebenden Ehegatten
Der Anteil des überlebenden Ehegatten richtet sich danach, welcher Erbenklasse die weiteren Erben angehören:

• Mit Erben der ersten Klasse: Der überlebende Ehegatte erhält ein Viertel (1/4) des Erbes.
• Mit Erben der zweiten Klasse: Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte (1/2) des Erbes.
• Mit Erben der dritten Klasse oder allein: Die Erben der dritten Klasse sind die Großeltern des Erblassers und deren Kinder. Ist der überlebende Ehegatte gemeinsam mit diesen Erben erbberechtigt, erhält er drei Viertel des Nachlasses. Onkel, Tanten und Großeltern des Erblassers gehören ebenfalls zu dieser Klasse. Deren Kinder (also die Cousins und Cousinen des Erblassers) hingegen sind neben dem überlebenden Ehegatten nicht erbberechtigt.

Pflichtteilsberechtigte, Verfügungsbeschränkungen und Pflichtteilsergänzungsklage
Das türkische Zivilgesetzbuch schränkt die Verfügungsfreiheit des Erblassers durch die Gewährung von Pflichtteilsansprüchen für bestimmte Erben ein. Zu diesen Pflichtteilsberechtigten gehören die Nachkommen des Erblassers, seine Eltern und der überlebende Ehegatte. Der Pflichtteil wird besonders wichtig, wenn der Erblasser testamentarische Verfügungen trifft, etwa ein Testament aufsetzt. Der Erblasser kann seinen gesamten Nachlass oder Teile davon bestimmten Personen oder Institutionen zuwenden, ohne die Pflichtteile zu berücksichtigen. Nach den Grundprinzipien des Erbrechts ist es wesentlich, den Willen des Erblassers zu respektieren. Solche Verfügungen gelten daher rechtlich als wirksam, bis sie durch eine Pflichtteilsergänzungsklage angefochten und aufgehoben werden.

Pflichtteilsanteile
• Für Nachkommen: Die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils ist Pflichtteil.
• Für Eltern: Ein Viertel des gesetzlichen Erbanteils ist Pflichtteil.
• Für den überlebenden Ehegatten: Der gesamte gesetzliche Erbanteil bei gleichzeitiger Anwesenheit von Kindern oder Eltern, oder drei Viertel bei Erben der dritten Klasse.

Diese Regelung dient dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten vor dem Willen des Erblassers. Ein Erblasser kann beispielsweise Verfügungen treffen, solange diese die Rechte der Pflichtteilsberechtigten nicht beeinträchtigen.

Pflichtteilsergänzungsklage
Pflichtteilsberechtigte müssen innerhalb der vorgesehenen Frist gegen Verfügungen des Erblassers vorgehen, falls diese ihren Pflichtteil verletzen. Tun sie dies nicht und erheben keine Pflichtteilsergänzungsklage, bleiben diese Verfügungen, selbst bei Pflichtteilsverletzung, rechtlich wirksam. Wenn der Erblasser Verfügungen trifft, die den Pflichtteil beeinträchtigen, steht den Pflichtteilsberechtigten das Recht zu, eine Pflichtteilsergänzungsklage einzureichen, um ihren Pflichtteil zu sichern.

Bei der Pflichtteilsergänzungsklage sind bestimmte Verjährungsfristen zu beachten: Das Recht zur Klageerhebung erlischt ein Jahr nach Kenntnis der Pflichtteilsverletzung. In jedem Fall endet dieses Recht zehn Jahre nach Testamentseröffnung bzw. nach Eintritt des Erbfalls bei anderen Verfügungen.

Im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsklage werden Verfügungen des Erblassers von Todes wegen (z.B. Testament oder Erbvertrag), soweit sie den Pflichtteil verletzen, für ungültig erklärt und aufgehoben. Auch unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen), die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, können Gegenstand einer Herabsetzungsklage sein.

Verfügungen von Todes wegen
Das türkische Zivilgesetzbuch Nr. 4721 gewährt Personen das Recht, den Verbleib ihres Vermögens nach dem Tod zu bestimmen, und unterscheidet dabei zwischen Testament und Erbvertrag. Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und kann allein vom Erblasser widerrufen werden. Es gibt drei Testamentsformen: öffentliches, handschriftliches und mündliches Testament. Das türkische Zivilgesetzbuch Nr. 4721 gewährt Personen das Recht, im Rahmen bestimmter Einschränkungen den Verbleib ihres Vermögens nach ihrem Tod zu bestimmen. Solche Verfügungen werden als "Verfügungen von Todes wegen" bezeichnet und lassen sich in zwei Kategorien einteilen: das Testament und den Erbvertrag. Der Erbvertrag (türkisch: Miras Sözleşmesi) ist eine zweiseitige Verfügung, während das Testament einseitig ist und allein vom Erblasser widerrufen werden kann. Für die Annullierung eines Testaments ist die Zustimmung des Begünstigten nicht erforderlich. Diese Verfügungen ermöglichen es dem Erblasser, sein Vermögen nach eigenem Wunsch zu regeln und bieten Flexibilität bei der Nachlassverteilung.

Das Testament ist eine Erklärung, die festlegt, wie das Vermögen einer Person nach deren Tod verteilt werden soll und wie deren letzte Wünsche erfüllt werden. Ein Testament kann in schriftlicher oder mündlicher Form vorliegen und drei verschiedene Arten annehmen:

• Öffentliches Testament:
Ein beim Notar erstelltes und formalisiertes Testament.
• Handschriftliches Testament: Ein Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterzeichnet wurde.
• Mündliches Testament: Ein Testament, das in Notfallsituationen mündlich abgegeben wird.

Diese Arten unterscheiden sich in Form und den Bedingungen ihrer Errichtung. Das Gesetz schreibt für Testamente bestimmte Formvorschriften vor, und ein Testament gilt als ungültig, wenn diese Vorschriften nicht erfüllt werden. Ebenso beeinflusst das Fehlen der Testierfähigkeit die Gültigkeit eines Testaments. In solchen Fällen führt dies jedoch nicht automatisch zur Nichtigkeit; ein Testament muss durch eine Anfechtungsklage für ungültig erklärt werden. Ordnungsgemäß erstellte Testamente schützen den Willen des Erblassers und sorgen für eine gerechte Verteilung des Nachlasses.

Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament)
Im türkischen Recht wird eine Verfügung von Todes wegen in Form eines gemeinschaftlichen Testaments nach deutschem Recht, das als „Berliner Testament“ bekannt ist, nicht anerkannt. Ein solches gemeinschaftliches Testament, das von beiden Ehepartnern gemeinsam verfasst und unterzeichnet wird, und in dem sie wechselseitige, voneinander abhängige Verfügungen von Todes wegen treffen (korrespektives Berliner Testament), ist im türkischen Recht nicht zulässig. Ein solches gemeinschaftliches Testament würde als formwidrig gelten. Beispiel: „Alleinerbe des zuerst Verstorbenen soll der überlebende Ehepartner sein.“

Falls Ehepartner sich gegenseitig unbedingt als Erben einsetzen oder zugunsten ihrer Kinder gegenseitig auf das Erbe verzichten möchten, kann dies nur in Form eines Erbvertrags umgesetzt werden. Insbesondere in Deutschland sind gemeinschaftliche Testamente (Berliner Testamente) jedoch häufig anzutreffen. Es ist umstritten, ob und inwieweit diese Testamente wirksam bleiben können. Die herrschende Meinung besagt, dass, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, das Testament als Einzeltestament einer Partei aufrechterhalten und für gültig erklärt werden kann (Serozan/Engin, Miras Hukuku, 251). Es wird daher empfohlen, vor der Erstellung eines Testaments oder im Falle eines bestehenden Testaments rechtlichen Rat einzuholen, um die Gültigkeit zu klären.

Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung, die der Erblasser zu Lebzeiten mit anderen Personen trifft und die nach seinem Tod wirksam wird. Durch den Erbvertrag kann der Erblasser festlegen, wie sein Vermögen nach seinem Tod aufgeteilt werden soll und wer seine Erben sein sollen. Der Erbvertrag wird zwischen den Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis geschlossen und regelt die Verfügungen des Erblassers über sein Vermögen. Anders als ein Testament stellt der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar und kann nicht einseitig widerrufen werden; er kann nur durch gegenseitiges Einvernehmen der Parteien aufgehoben werden. Zudem kann ein Erbvertrag bei vertragswidrigem Verhalten des Erblassers oder bei Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen angefochten werden.

Der Erbvertrag ermöglicht es dem Erblasser, die Verteilung seines Vermögens gemäß seinem persönlichen Willen zu gestalten und eine umfassendere Planung und Regelung des Nachlasses vorzunehmen. Altenteilsvertrag (Versorgungsvertrag)

Ein Altenteilsvertrag oder Versorgungsvertrag ist eine Vereinbarung, bei der eine Person, die im Alter oder bei Krankheit Pflege und Betreuung benötigt, bestimmte Vermögenswerte an die pflegende Person überträgt. Im Gegenzug verpflichtet sich die pflegende Person, dem Pflegebedürftigen bis zu dessen Lebensende die notwendige Pflege, Betreuung und sonstige erforderliche Unterstützung zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 612 des türkischen Obligationenrechts muss ein solcher Vertrag in Form eines Erbvertrags abgeschlossen werden, andernfalls gilt er als unwirksam. Der Vertrag kann durch die gegenseitige Zustimmung der Parteien, den Tod des Pflegeverpflichteten, Insolvenz oder ähnliche Gründe beendet werden.

Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen
Die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen bezieht sich auf die Ungültigerklärung oder Aufhebung von Verfügungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat und die erst nach seinem Tod wirksam werden. Diese Anfechtung kann von Erben oder anderen Berechtigten durch Klage vor Gericht durchgeführt werden.

Mögliche Gründe für die Anfechtung solcher Verfügungen sind:

• Mangelnde Testierfähigkeit: Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügung nicht testierfähig war.
• Willensmängel: Wenn der Erblasser getäuscht, irrtümlich beeinflusst oder unter Druck gesetzt wurde.
• Verstoß gegen Recht und Sitte: Wenn die Verfügung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstößt.
• Formfehler: Wenn die Verfügung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.

Eine Anfechtungsklage kann von einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer erhoben werden, der ein Interesse an der Ungültigerklärung der Verfügung hat. In den genannten Fällen führt der Anfechtungsgrund nicht automatisch zur Nichtigkeit der Verfügung; erst eine erfolgreiche Anfechtungsklage macht die Verfügung – beispielsweise ein Testament – unwirksam.

Die Bedeutung der Fristen bei der Anfechtung eines Testaments
Das türkische Zivilgesetzbuch sieht für die Anfechtung eines Testaments bestimmte Ausschlussfristen vor. Eine einjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Grund für die Anfechtung bekannt wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben, verfällt das Recht. In jedem Fall muss die Klage jedoch innerhalb einer maximalen Frist von zehn Jahren erhoben werden; andernfalls erlischt das Klagerecht vollständig. Eine besondere Frist von zwanzig Jahren gilt gegenüber arglistigen Beklagten. Diese Frist beginnt ab der Testamentseröffnung und bietet einen längeren Schutz vor böswilligen Handlungen.

Enterbung
Die Enterbung ermöglicht es dem Erblasser, einem Pflichtteilsberechtigten das Erbrecht zu entziehen. Das türkische Recht unterscheidet zwei Arten der Enterbung: die strafrechtliche Enterbung und die „schützende Enterbung“ (wegen Zahlungsunfähigkeit). Die Enterbung wirkt nur persönlich; der Anteil des Enterbten fällt seinen Abkömmlingen zu.

Nach dem Gesetz kann die strafrechtliche Enterbung nur erfolgen, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser oder dessen Familie eine schwere Straftat begangen hat oder seine familiären Verpflichtungen dem Erblasser gegenüber schwer verletzt hat. Die Enterbung muss ausdrücklich im Testament festgehalten und der Grund detailliert beschrieben werden. Ein enterbter Pflichtteilsberechtigter verliert seinen Pflichtteil und wird vom Erbe ausgeschlossen.

Die „schützende Enterbung“ ermöglicht es dem Erblasser, einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling (Kind, Enkelkind usw.) die Hälfte des Pflichtteils zu entziehen, wenn ein amtlich bescheinigtes Schuldenverzeichnis vorliegt, das dessen Zahlungsunfähigkeit belegt.

Diese Regelungen sollen ein rechtliches Gleichgewicht zwischen dem Willen des Erblassers und den Rechten der Pflichtteilsberechtigten schaffen.

Erbverzicht
Ein Erbverzicht bedeutet, dass ein Erbe durch eine notarielle Vereinbarung gegenüber dem Erblasser vollständig oder teilweise auf sein Erbrecht verzichtet. Diese Vereinbarung muss vor einem Notar abgeschlossen werden und den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Der Verzicht kann entweder entgeltlich (gegen eine Gegenleistung) oder unentgeltlich erfolgen.

Bei einem vollständigen Erbverzicht verzichtet der Erbe auf alle zukünftigen Erbansprüche; bei einem teilweisen Verzicht wird der Verzicht nur auf bestimmte Vermögenswerte oder Anteile des Nachlasses beschränkt. Der Erbe, der verzichtet, sowie dessen Abkömmlinge sind von der Erbfolge ausgeschlossen. Wurde der Verzichtsvertrag jedoch unter Irrtum, Täuschung oder Drohung geschlossen, kann er angefochten und somit aufgehoben werden.

Ein Erbverzicht ist eine effektive Methode, um mögliche Erbstreitigkeiten zwischen Erben zu vermeiden. Es wird empfohlen, diesen Schritt in Begleitung eines erfahrenen Rechtsberaters durchzuführen.

Ausschlagung der Erbschaft
Mit dem Erbe geht die Haftung für die Schulden des Erblassers auf die Erben über. Die Erben haben jedoch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung muss innerhalb von drei Monaten ab dem Todesfall des Erblassers durch eine schriftliche Erklärung vor dem Nachlassgericht erfolgen. Wird die Ausschlagung innerhalb dieser Frist nicht erklärt, gilt die Erbschaft als angenommen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei verdeckten Schenkungen (Muris Muvazaası)
Unter Erbschaftsmissbrauch versteht man den Fall, dass ein Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände unentgeltlich auf eine andere Person überträgt und diese Übertragung als Verkauf oder als Pflegevertrag tarnt, um Pflichtteilsberechtigte zu benachteiligen. Ziel solcher Handlungen ist es, die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu schmälern und sie daran zu hindern, ihre Pflichtteile durch eine Pflichtteilsergänzungsklage geltend zu machen. Der Erblasser zeigt hier eine Schenkung als vermeintlichen Kaufvertrag an, um künftigen Ansprüchen aus dem Nachlass zu entgehen.

Klagen wegen Erbschaftsmissbrauchs prüfen vier Merkmale der Täuschung:
• den vorgetäuschten Vertrag,
• die Vereinbarung zur Verschleierung,
• die Absicht, Dritte (Erben) zu täuschen, und
• das geheime Abkommen über die tatsächliche Schenkung.

Solche vorgetäuschten Verträge werden häufig als Kauf- oder Schenkungsverträge dargestellt, ohne jedoch rechtliche Wirkungen zu entfalten. Die geheime Vereinbarung entspricht der tatsächlichen Absicht des Erblassers.

Anspruchsberechtigt für eine solche Klage sind Pflichtteilsberechtigte, gesetzliche Erben, eingesetzte Erben und Adoptivkinder. Erben, die die Erbschaft ausgeschlagen, auf ihr Erbrecht verzichtet oder durch den Erblasser enterbt wurden, haben hingegen kein Klagerecht.

Die Klage wegen Erbschaftsmissbrauchs kann erst nach dem Tod des Erblassers erhoben werden und unterliegt keiner Verjährungs- oder Ausschlussfrist. Diese Form des Erbschaftsmissbrauchs ist weitgehend durch die Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs und durch juristische Doktrinen entwickelt worden.

Erforderliche Schritte Nach dem Tod des Erblassers
Nach dem Tod des Erblassers sind die folgenden Schritte notwendig:

1. Erbschein beantragen: Die Erben müssen beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, der bestätigt, wer die Erben sind und in welchem Anteil sie erben.
2. Ausschlagung der Erbschaft: Möchten die Erben das Erbe ausschlagen, muss dies innerhalb von drei Monaten beim Nachlassgericht erklärt werden.
3. Erbauseinandersetzung: Die Erben können sich entweder auf eine Teilungsvereinbarung einigen oder eine Erbauseinandersetzungsklage beim Gericht einreichen.

Das türkische Erbrecht zielt darauf ab, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten des Erblassers und den Pflichten der Erben sicherzustellen und eine gerechte Aufteilung des Nachlasses zu ermöglichen. In diesem Prozess ist eine professionelle rechtliche Beratung wichtig, sowohl im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Erben als auch bezüglich der Schulden und Forderungen des Erblassers.

Feststellung der Erbenstellung
Das wichtigste Dokument zur Feststellung der Erbenstellung ist der Erbschein. Dieser wird entweder vom Nachlassgericht oder einem Notar ausgestellt. In Fällen, in denen ausländische Beteiligungen bestehen, kann der Notar jedoch keinen Erbschein ausstellen. Liegt eine ausländische Staatsangehörigkeit des Erblassers oder eines Erben vor, muss daher das Nachlassgericht angerufen werden.

Ein deutscher Erbschein wird in der Türkei nicht für Grundstücke anerkannt. Es ist notwendig, in der Türkei einen eigenen Erbschein zu beantragen. Deutsche Erbscheine und ähnliche Nachweise können jedoch durch eine Apostille in der Türkei als Beweismittel dienen. Zur Regelung des Nachlasses in der Türkei ist jedoch stets ein türkischer Erbschein erforderlich. Türkische Nachlassgerichte berücksichtigen deutsche Erbscheine und passen die Erbenstellung gegebenenfalls an.

Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer ist in der Türkei durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 8. Juni 1959, Nr. 7338, geregelt. Die Steuerpflicht beruht auf der türkischen Staatsbürgerschaft des Erben sowie auf der Lage des Nachlasses in der Türkei. Damit unterliegen auch im Ausland lebende türkische Staatsbürger dem türkischen Erbschaftssteuerrecht. Da es kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Türkei und Deutschland gibt, kann es in bestimmten Fällen zu einer Doppelbesteuerung kommen. In Deutschland wird jedoch die in der Türkei gezahlte Steuer angerechnet, sodass eine Doppelbesteuerung zwischen der Türkei und Deutschland vermieden wird.

Nach Erhalt des Erbscheins müssen die Erben die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt des letzten Wohnsitzes des Erblassers einreichen und die Erbschaftssteuer zahlen. Nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt können die Erben die Teilung des Nachlasses vornehmen, Grundstücke übertragen und Bankguthaben abheben.

Internationale Erbrechtsberatung durch Vural & Demir Law and Consulting
Vural & Demir Law and Consulting bietet umfassende Lösungen im internationalen Erbrecht für türkische Staatsbürger und Personen türkischer Herkunft, die weltweit, insbesondere in Deutschland und Europa, leben. Unsere tiefgehende Kenntnis der Rechtssysteme beider Länder ermöglicht es unseren Mandanten, ihre Erbangelegenheiten sowohl in der Türkei als auch in ihrem Wohnsitzland sicher zu regeln und ihre Rechte zu wahren.

VURAL & DEMİR

KONTAKTIEREN SIE UNS JETZT

Benötigen Sie einen Anwaltsdienst ?