1. WARUM DER AUTOMATISCHE INFORMATIONSAUSTAUSCH FÜR DEUTSCH-TÜRKEN MIT VERMÖGEN IN DER TÜRKEI JETZT BRISANT WIRD

Steuerliche Meldepflichten bei Auslandskonten: Warum Personen mit Vermögen in der Türkei jetzt handeln sollten!

Für viele in Deutschland steuerpflichtige Personen – ganz gleich ob mit familiären Wurzeln in der Türkei oder rein wirtschaftlichem Bezug – war ein Konto in der Türkei lange eine Selbstverständlichkeit: etwa ein Sparbuch bei der Ziraat Bank, Mieteinnahmen aus einer geerbten Immobilie oder Rücklagen für den Ruhestand. Was jahrzehntelang privat blieb, ist heute steuerlich relevant – und wird automatisch den deutschen Behörden gemeldet.

Seit dem 1. Juni 2021 übermittelt die Türkei Kontodaten automatisch an deutsche Finanzbehörden – ohne Mitwirkung der Kontoinhaber.

Grund dafür ist der Beitritt der Türkei zum automatischen Informationsaustausch (AIA). Seither liefern türkische Banken einmal jährlich Informationen zu Konten, deren Inhaber in Deutschland steuerlich ansässig sind, direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Meldung betrifft nicht nur Großverdiener oder Kapitalanleger – sondern auch Rentner, Arbeitnehmer, Immobilieneigentümer und Sozialleistungsempfänger.

Das Gefährliche: Viele wissen nichts von der Meldepflicht – und geraten dadurch unbeabsichtigt in Konflikt mit dem deutschen Steuerrecht.

Wer Einnahmen aus der Türkei nicht in der Steuererklärung angegeben hat – etwa Zinsen, Dividenden, Mieten oder auch größere Kontostände – muss mit Nachzahlungen, Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Besonders kritisch wird es, wenn gleichzeitig Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld bezogen wurden: In solchen Fällen droht nicht nur die Rückforderung der Leistungen, sondern auch der Vorwurf des Betrugs.

2. WELCHE FINANZDATEN DIE TÜRKEI MELDET – UND WEN DAS BETRIFFT

Seit dem Beitritt der Türkei zum automatischen Informationsaustausch (AIA) liefern türkische Banken jährlich standardisierte Datensätze an die deutsche Steuerverwaltung. Im Fokus stehen dabei Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ethnischen Herkunft. Die Zuordnung erfolgt über Ihre deutsche Steuer-ID – auch wenn Ihr Konto nur auf den türkischen Namen läuft.

à Folgende Informationen werden übermittelt:

-          Identifikationsdaten des Kontoinhabers: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Wohnanschrift in Deutschland sowie die deutsche Steuer-Identifikationsnummer.

-          Konto- und Depotangaben: Kontonummern, Depotnummern und Name des Finanzinstituts.

-          Vermögensstand: der Saldo zum Jahresende, inklusive eventuell erzielter Kapitalerträge.

-          Erträge: Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sowie Auszahlungen aus rentenähnlichen Anlageformen.

-          Kontobewegungen besonderer Art: etwa Kontoauflösungen oder Auffälligkeiten, die auf erhebliche Vermögensumschichtungen hinweisen. 

Was hingegen nicht übermittelt wird, sind konkrete Herkunftsnachweise der Gelder oder laufende Transaktionen im Detail. Dennoch kann ein auffälliger Kontostand – insbesondere bei Personen, die keine oder geringe Einkünfte in Deutschland deklarieren – Fragen nach der Mittelherkunft aufwerfen.

Nicht der reine Kontostand führt zur Steuerpflicht, sondern ausschließlich daraus erzielte Einkünfte. Zinslose Guthaben oder unverzinste Kapitalanlagen sind steuerlich irrelevant – können jedoch bei fehlender Transparenz steuerliche oder sozialrechtliche Prüfungen nach sich ziehen.

3. WER IST VOM DATENAUSTAUSCH BETROFFEN?

Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) ist die Staatsangehörigkeit irrelevant. Entscheidend ist ausschließlich der steuerliche Wohnsitz – also, wo eine Person dauerhaft lebt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, dessen Kontodaten aus der Türkei können den deutschen Finanzbehörden automatisch gemeldet werden.

à Betroffen sind insbesondere:

-          Alle in Deutschland ansässigen Personen – unabhängig davon, ob sie deutsche, türkische oder doppelte Staatsbürgerschaft besitzen.

-          Personen mit Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland, auch wenn sie zeitweise in der Türkei leben oder dort Einkommen erzielen.

-          Empfänger ausländischer Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden, Mieterträge oder Veräußerungsgewinne – selbst wenn diese in der Türkei bereits versteuert wurden.

Die Türkei meldet jährlich relevante Finanzdaten – Deutschland gleicht diese mit Steuererklärungen ab. Wer in Deutschland lebt, unterliegt dort der unbeschränkten Steuerpflicht.

Diese Pflicht zur Angabe gilt auch dann, wenn bereits in der Türkei Steuern gezahlt wurden. Doppelbesteuerung soll durch entsprechende Abkommen vermieden werden – nicht aber die Mitteilungspflicht gegenüber dem deutschen Fiskus.

4. AUSLANDSKONTO IN DER TÜRKEI? SO ERFÜLLEN SIE IHRE STEUERPFLICHT IN DEUTSCHLAND RICHTIG

Alle Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, ihr Welteinkommen in der Steuererklärung anzugeben – also auch Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge aus der Türkei. Die bloße Tatsache, dass Einkünfte im Ausland erzielt oder sogar dort versteuert wurden, entbindet nicht von der Mitteilungspflicht in Deutschland.

Die Steuerpflicht in Deutschland betrifft ausschließlich die Erträge aus dem Vermögen – nicht das Vermögen selbst. Ein hoher Kontostand ist an sich steuerlich irrelevant, wird aber im Rahmen des AIA mitgeteilt und kann gegebenenfalls Anlass zu Rückfragen geben.

à Typische Pflichten im Überblick:

-          Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne – vollständig in der Steuererklärung angeben,

-          Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien in der Türkei deklarieren,

-          Nachweise sichern: Zinsabrechnungen, Kontoauszüge, türkische Steuerbescheinigungen,

-          Steuererklärung anpassen oder nachholen, falls diese Einkünfte in der Vergangenheit nicht erfasst wurden.

-          Nachweise und Belege sichern, z.B. Kontoauszüge, Zinsabrechnungen oder Steuerbescheinigungen aus der Türkei. 

Auch geringfügige Kapitalerträge sind anzugeben – auch wenn sie unter den Freibetrag von 1.000€ (Sparer-Pauschbetrag) fallen und letztlich steuerfrei bleiben. Eine unterlassene Angabe kann dennoch als Steuerverkürzung gewertet werden.

5. STEUERHINTERZIEHUNG DURCH TÜRKEI-KONTO? DIESE FOLGEN DROHEN BEI NICHTMELDUNG

Wer steuerpflichtige Auslandseinkünfte in Deutschland nicht angibt, riskiert mehr als nur einen Brief vom Finanzamt. Der automatische Informationsaustausch (AIA) ermöglicht den Behörden, solche Versäumnisse aufzudecken – oft ohne Vorwarnung. Die Konsequenzen reichen von Nachzahlungen bis zu strafrechtlichen Verfahren.

Nach dem deutschen Steuerrecht begeht eine Steuerhinterziehung, wer Einkünfte wissentlich oder grob fahrlässig verschweigt – auch bei Auslandskonten. Kapitalerträge, Dividenden oder Mieteinnahmen aus der Türkei müssen in Deutschland angegeben werden, selbst wenn dort bereits Quellensteuer abgeführt wurde.

Bereits geringfügige Beträge können zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Überschreiten die hinterzogenen Beträge den Schwellenwert von 25.000€, wird in der Regel von einem besonders schweren Fall ausgegangen – mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen. Strafbefehle können Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Werden nicht gemeldete Erträge festgestellt, erfolgt eine steuerliche Nacherhebung – häufig rückwirkend für bis zu zehn Jahre.

Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld unterliegen besonderen Offenlegungspflichten. Vermögen im Ausland – auch in Form von Bankkonten oder Immobilien – ist in voller Höhe anzugeben. Wird ein Konto in der Türkei durch den AIA bekannt, drohen nicht nur Rückforderungen der erhaltenen Leistungen, sondern zusätzlich ein Verfahren wegen Sozialleistungsbetrugs

BEISPIEL: Wer Leistungen bezogen hat und parallel über ein nicht gemeldetes Guthaben von 20.000€ auf einem türkischen Sparkonto verfügt, muss mit einer vollständigen Rückzahlung der Leistungen, Bußgeld oder gar einer strafrechtlichen Verurteilung rechnen.

Ein Strafbefehl ab bestimmten Tagessätzen gilt als Vorstrafe – mit spürbaren Folgen für viele Lebensbereiche:

-          Einbürgerungsverfahren oder Aufenthaltstitel in Gefahr

-          Probleme bei der Gewerbeerlaubnis oder Selbstständigkeit

-          Risiken für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Pflege, Sicherheit, Rechts- und Steuerberufe)

WARUM SIE JETZT VURAL&DEMIR LAW & CONSULTING KONTAKTIEREN SOLLTEN

Der automatische Informationsaustausch (AIA) macht Ihre Auslandskonten sichtbar – doch nicht jeder Fall ist automatisch strafbar. Wir analysieren mit Ihnen diskret, ob Handlungsbedarf besteht, und begleiten Sie im Ernstfall durch Selbstanzeige, Rückforderungen oder Behördenkontakt – professionell, zweisprachig und mit fundierter Erfahrung im deutsch-türkischen Steuer- und Strafrecht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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